Diese Regeln müssen Drohnenpiloten beachten

By on 12. Juli 2019

Berlin – Auch wenn sie problemlos überall hinkommen: Drohnen dürfen längst nicht überall in der Luft sein. Es gibt klare Regeln, die Piloten einhalten müssen.

«Generell dürfen Drohnen-Besitzer ihr Flugobjekt nicht höher als 100 Meter in die Luft steuern», erklärt Julia Froolyks vom Technikportal «Netzwelt.de». Ansonsten benötige man eine Sondererlaubnis der Behörden.

Dazu kommen zahlreiche Sperrgebiete, zum Beispiel in der Nähe von Flughäfen, Krankenhäusern oder Bahnanlagen. Diese verbotenen Bereiche sind in der
Drohnen-Verordnung aufgelistet.

Vorab Karten studieren

Sind sich Piloten nicht sicher, ob sie ihr Fluggerät an einem bestimmten Ort starten lassen dürfen, hilft die DFS-DrohnenApp von der Deutschen Flugsicherung weiter, die es kostenfrei für
Android und
iOS gibt.

Sie beinhaltet interaktive Karten aus amtlichen Quellen und zeigt für Standorte in Deutschland an, welche Regeln dort zu beachten sind. Im Allgemeinen gilt laut Froolyks: Eine Drohne darf nie aus der Sichtweite des Piloten gelangen und nachts nicht gestartet werden.

Wer die Drohne mit Hilfe einer Videobrille steuert, muss folgende Regeln beachten: «Mit optischen Hilfsmitteln ist ein Betrieb bis zu einer Höhe von 30 Meter über Grund ausnahmsweise erlaubt, sofern der Multikopter nicht schwerer als 250 Gramm ist oder ein zusätzlicher Luftraumbeobachter eingesetzt ist», erläutert Carl Sonnenschein, Justiziar des
Deutschen Modellfliegerverbandes (DMFV).

Kennzeichnung ab 250 Gramm

Luftraumbeobachter? Damit ist eine weitere Person gemeint, die die Drohne im Blick hat und den Piloten auf Gefahren hinweisen kann.

Eine spezielle Erlaubnis, die Flugobjekte in die Luft zu bringen, brauchen Besitzer in der Regel nicht – einzige Ausnahme: Das Gerät wiegt mehr als fünf Kilogramm. Für diesen Fall ist eine Genehmigung erforderlich, die die jeweilige Landesluftbehörde erteilt.

Wer sich eine Drohne mit einem Startgewicht von mehr als 250 Gramm zulegt, muss diese beschriften – mit einer Plakette, auf der Name und Adresse des Eigentümers angegeben sind. Die Schilder gibt es etwa für wenige Euro im Internet zu kaufen. Sie müssen dauerhaft und feuerfest beschriftet und fest mit dem Gerät verbunden sein.

Große Drohnen nur mit Kenntnis steuern

Besitzer von Flugmodellen ab zwei Kilogramm brauchen neben der Kennzeichnung am Gerät noch einen Kenntnisnachweis, dass sie die Drohne bedienen können. Als Nachweis dient entweder eine gültige Pilotenlizenz oder eine Bescheinigung, die man nach einer Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erhält und fünf Jahre lang gültig ist. Dafür muss man mindestens 16 Jahre alt sein.

«Der einfache Kenntnisnachweis kostet rund 25 Euro und kann bei vielen Luftsportverbänden abgelegt werden», sagt Froolyks. Von rund 50 Fragen aus den Bereichen Luftrecht, Meteorologie sowie Flugbetrieb und Navigation müsse man drei Viertel korrekt beantworten.

Viele Besitzer von unbemannten Flugobjekten nutzen ihre Geräte zum Filmen und Fotografieren. Schließlich sorgt die Perspektive aus der Luft für besondere Eindrücke.

Erlaubt ist das nicht immer – so gilt zum Beispiel: «Drohnen, die schon potenziell in der Lage sind, Ton- und Bildaufnahmen zu produzieren und gleichzeitig schwerer sind als 250 Gramm, dürfen erst gar nicht über Privatgrundstücke fliegen», erklärt Froolyks. Ob die Kameras unter dem Multikopter an- oder ausgeschaltet sind, spielt dabei keine Rolle.

Vorsicht bei Bildaufnahmen

Menschen ungefragt in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu filmen oder zu fotografieren, ist ohnehin verboten. Ihr Einverständnis ist erst recht nötig, wenn Fotos oder Filme in irgendeiner Art veröffentlicht werden sollen oder aus kommerziellen Gründen gemacht wurden, sagt Carl Sonnenschein. Aus diesem Grund sollte man zur Sicherheit vor dem Fotografieren oder Filmen immer nach dem Einverständnis fragen.

Und wer haftet, wenn beim Steuern der Drohne etwas schiefgeht? Beschädigt der Multikopter im unkontrollierten Flug eine Stromleitung oder verletzt einen Menschen, greift die private Haftpflicht-Versicherung laut der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen oft nicht. Ob die Police für den Schaden aufkommt, sei dann davon abhängig, ob die Drohne als Spielzeug gekennzeichnet sei.

Der Rat der Experten: Vor dem ersten Flug das Gespräch mit der Versicherung suchen und sich schriftlich bestätigen lassen, ob und wie die bisherige Haftpflichtpolice für Schäden aufkommt. Greift der Standardschutz nicht, müsse eine zusätzliche Versicherung her.

Fotocredits: Florian Schuh
(dpa/tmn)

(dpa)

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