Schlecht bewertet, gleich verloren? So sieht die Rechtslage aus

By on 14. Oktober 2014

Durch die sozialen Netzwerke wie Facebook, Twitter & Co. gehört es im Internet immer mehr zum guten Ton, zu möglichst allem eine eigene Ansicht zu entwickeln und diese auch im Netz zu teilen. Allerdings lauern in diesem Zusammenhang vielfach juristische Fallstricke. Welche diese sind, soll hier kurz dargestellt werden.
Schlecht bewertet, gleich verloren? So sieht die Rechtslage aus

Der Schutz der Meinungsfreiheit ist nicht grenzenlos

Es ist eines der wichtigsten demokratischen Grundrechte überhaupt: das Recht auf die freie Meinungsäußerung. Allerdings kann dieses Recht nicht ohne Einschränkungen existieren. Denn die Freiheit der eigenen Meinung endet dort, wo andere Personen betroffen sind – und dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um natürliche Personen, also Menschen, oder juristische Personen wie etwa Unternehmen handelt. Niemand muss sich beleidigen lassen. Das Strafrecht macht vor dem Internet nicht halt. Auch dort werden Vergehen im Sinne von übler Nachrede und Verleumdung verfolgt und geahndet. Informationen hierzu bietet auch der Anbieter www.falsch-bewertet.de.

Auch zivilrechtliche Konsequenzen drohen

Neben der strafrechtlichen Seite muss bei einer Onlinebewertung aber auch die zivilrechtliche Seite näher beleuchtet werden. Denn gegen beleidigende oder verleumdende Äußerungen haben betroffene Privatpersonen und Unternehmen außerdem einen Anspruch auf Unterlassung. Kommt ein solcher Fall vor Gericht muss jeweils abgewogen werden zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung auf der einen und dem Schutz der Betroffenen vor unrichtigen oder verletzenden Behauptungen auf der anderen Seite. Gerade unwahre Tatsachenbehauptungen führen hier immer wieder zu Verurteilungen. Die virtuelle Aussage „Der Saftladen – die arbeiten da ständig ohne gelernte Kräfte“ enthält zwei Aspekte. Der „Saftladen“ könnte gegebenenfalls in der Abwägung noch zugunsten des Schreibenden als nicht schwer beleidigend unter den Tisch fallen. Anders sieht es bei der Tatsachenbehauptung aus, dass die Angestellten ungelernt sind. Ist dies nachweislich nicht der Fall, besteht ein Unterlassungsanspruch mit entsprechenden Kostenfolgen für den Bewertenden.

Bei der Wahrheit bleiben

Der wichtigste Rat im Zusammenhang mit Onlinepostings ist daher, auf den Wahrheitsgehalt der eigenen Aussagen zu achten. Wer falsche Tatsachen behauptet, begibt sich schnell in schwieriges Fahrwasser. Und ist der Anspruch vonseiten des betroffenen Unternehmens erst einmal durchgesetzt, bleiben die Prozesskosten im Zweifel voll am Bewertenden hängen.

Fotoquelle: IckeT – Fotolia

Werbung