Neue gesetzliche Grenzen für Online-Durchsuchungen

By on 27. Februar 2008

Das Bundesverfassungsgericht fordert den auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ ein.

Den Inhalt von Festplatten können Ermittler der Polizei längst ausspähen. Dazu müssen sie jedoch momentan noch den Rechner selbst beschlagnahmen, wofür sie natürlich beim Verdächtigen vorstellig werden müssen. Die Verbreitung des Internet eröffnet nun rein technisch die Möglichkeit, solche Untersuchungen über Spionageprogamme, allgemein „Remote Forensic Software“ genannten, zu organisieren. Damit könnte man insbesondere auch vermeiden, dass der Verdächtige etwas von der Durchsuchung mitbekommt. Das Verfassungsgericht hat mit seinem heutigen Urteil aber eingeschränkt, dass dieses Mittel nur zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für das Allgemeinwohl – Terroristische Anschläge sind hier natürlcih das wichtigste Beispiel – eingesetzt werden kann. Weniger gefährliche Delikte wie Steuerhinterziehung oder Diebstahl fallen nicht darunter. Für jeden PC-Besitzer wirft das Problem der Online-Durchsuchung jedoch die Frage danach auf, welchen rechtlichen Status seine auf dem Rechner gespeicherten Daten eigentlich haben.
Einerseits ist ein Computer Privateigentum, das sich üblicherweise in der Wohnung des Eigners befindet. Damit fallen aus diesem Computer befindliche Daten ebenso wie zu Hause gelagerte Akten unter den gesetzlichen Schutz der Privatsphäre. Was aber ist, wenn man sich über den Computer ins Internet verbindet? Dann ist der Computer ja streng genommen teil eines Netzwerkes. Möglicherweise sind Daten auf Rechner daher nicht in dem gleichen Maße geschützt. Schließlich sind solche Zugriffe ja im Rahmen der Internetnutzung üblich, auch wenn der Nutzer (im Idealfall) genau darüber bestimmen kann, welche Daten er herausgibt.

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung weist noch auf ein weiteres Problem hin: Die auf einem Computer befindlichen Daten können ja durch Hacker oder Ähnliches manipuliert werden. Dann aber handelt es sich nicht mehr um die Daten des Nutzers, und er kann für ihren Inhalt nicht belangt werden. Dieses Problem besteht gleichwohl auch bei papierenen Daten. Man hat tatsächlich das gleiche Problem, wenn etwa jemandem belastende Akten untergeschoben werden und die Polizei diese bei einer Hausdurchsuchung entdeckt.

Eine nicht ganz ernst gemeinte Vorstellung dessen, wie ein „Bundestrojaner“ arbeiten könnte.

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